Staatliche Realschule Selb
Staatliche Realschule Selb

Abschlussprüfungen

Grundsätzlich finden für alle SchülerInnen an allen Realschulen in Bayern vier schriftliche Prüfungen statt. 

 

Dabei muss die schriftliche Prüfung immer in den Fächern Deutsch und Englisch abgelegt werden. Je nach gewählter Wahlpflichtfächergruppe kommen dann noch zwei weitere Prüfungsfächer hinzu:

 

  • WPFG I: Mathematik I und Physik
  • WPFG II: Mathematik II und Betriebswirtschaftslehre / Rechnungswesen (BwR)
  • WPFG III a & b: Mathematik II sowie das jeweilige Wahlpflichtfach (bei uns Französisch (WPFG IIIa) bzw. Kunsterziehung (WPFG IIIb))

 

Die Aufgaben für die Abschlussprüfungen werden für alle Realschüler in Bayern zentral vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestellt. 

 

Termine

Noten im Abschlusszeugnis

Während des gesamten Schuljahres werden aus allen schriftlichen und mündlichen Leistungen der Schüler die sogenannten "Jahresfortgangsnoten" (JFN) gebildet.

  • In Nicht-Vorrückungsfächern (Sport, Musik) entspricht die JFN der Abschlusszeugnisnote, auch bei Note 5 oder 6!
  • In allen Vorrückungs- aber Nicht-Prüfungsfächern (z.B. Sozialkunde, Geschichte, Biologie...) entspricht die JFN der Abschlusszeugnisnote; aber: bei JFN 5 oder 6 besteht die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung zur Notenverbesserung (§36 Abs 1 RSO).   
  • In den Abschlussprüfungsfächern wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der JFN und der schriftlichen Prüfungsnote (PN) gebildet, wobei die Note der AP überwiegt.

Beispiel:

JFN 3, PN 2 = Gesamtnote 2 (Verbesserung durch die AP)

JFN 3, PN 3 = Gesamtnote 3 (keine Veränderung)

JFN 3, PN 4 = Gesamnote 4 (Verschlechterung, aber: Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung. Nach dieser mündlichen Prüfung wird die Gesamtnote neu festgelegt. Dabei zählt die PN 2x, die Note der mündlichen Prüfung 1x. Um die JFN als Gesamtnote zu erhalten, sollte die Note der mündl. Prüfung also um zwei Stufen besser sein als die PN.) 

  • Unterscheiden sich die JFN und die PN um drei oder mehr Notenstufen (z.B. JFN 2, PN 5), dann kann der Prüfungsausschuss zur Klärung des Leistungsstandes zu einer verpflichtenden mündlichen Prüfung laden  (vgl. §36 Abs 3 RSO) . 
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Bestehen der Abschlussprüfung
Voraussetzung: in höchstens einem Vorrückungsfach die Note 5 (mangelhaft).

 

Bestehen der AP durch Notenausgleich

Wird in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 (mangelhaft) oder in einem Vorrückungsfach die Note 6 (ungenügend) erzielt, wird Notenausgleich gewährt, wenn der Schüler:

  • in einem Vorrückungsfach die Note 1 (sehr gut)   oder
  • in zwei Vorrückungsfächern jeweils die Note 2 (gut) oder
  • in vier Vorrückungsfächern mindestens die Note 3 (befriedigend) hat.

Achtung: Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben. (vgl. §39 (4) RSO)

 

Nichtbestehen der AP

Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlussprüfung und folgende Bemerkung enthält: „Die Schülerin bzw. der Schüler hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen.“.

 

Wiederholen der AP

Die Abschlussprüfung kann ein Mal wiederholt werden. (!!! Art. 55 (6) BayEUG beachten: Überschreiten der Höchstausbildungsdauer !!!)

 

 

Verhinderung an der Teilnahme der AP (§43 RSO)
  • Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses fordern. 
  • Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler bereits der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht mehr anerkannt werden!
  • Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

Bei fachlichen Fragen in einem speziellen Fach wenden Sie sich bitte an die Lehrkraft Ihres Kindes oder an die jeweiligen Fachschaftsleitungen.

 

Bei Fragen zur Schullaufbahn (z.B. Wie geht es nach der Realschule weiter? Was tun, wenn die AP nicht bestanden wird?) wenden Sie sich bitte an die Beratungslehrkräfte.

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