Große Leistungsnachweise (§18 RSO)
* im Fach Englisch in der 9. Jahrgangsstufe wird die 2. Schulaufgabe durch eine Prüfung zur Sprechfertigkeit ("Speaking Test") ersetzt.
Kleine Leistungsnachweise (§19 RSO)
Kleine Leistungsnachweise sind Stegreifaufgaben ("Exen"), Kurzarbeiten, fachliche Leistungstests sowie mündliche oder auch praktische Leistungen.
Praktische Leistungsnachweise sind u.a. in den Fächern Sport, Musik, Kunsterziehung, Werken, Textiles Gestalten, Haushalt und Ernährung sowie Informationstechnologie zu erbringen.
Allgemeines:
Wichtige Hinweise zur Attestpflicht
Die Attestpflicht ist gemäß § 20 Abs. 2 BaySchO geregelt und ermöglicht allen bayerischen Schulen, „bei Erkrankungen (...) am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises“ (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 BaySchO) die Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Ein ärztliches Attest für den Fehltag ist der Schule bzw. dem jeweiligen Klassenleiter innerhalb von zehn Tagen unaufgefordert vorzulegen.
§ 20 Abs. 2 Satz 2 BaySchO regelt weiter: „(...) wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.“
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt (vgl. § 21 Abs. 4 RSO).
|
|
|